Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten – was Sie steuerlich geltend machen können
Haben Sie Interesse an einer Ausbildung oder Fortbildung, aber wissen nicht, wie Sie diese finanzieren sollen? Das Finanzamt beteiligt sich in beiden Fällen an den anfallenden Kosten. Sie sollten sich aber im Vorhinein darüber informieren, in welche Kategorie die Bildungsmaßnahme fällt und was das für Ihre Steuererklärung bedeutet. Von der Einordnung hängt nämlich auch die finanzielle Beteiligung des Finanzamtes ab.
Ausbildungskosten vs. Fortbildungskosten
Auf die Einordnung Ihrer Tätigkeit als Ausbildung oder Fortbildung haben Sie keinen Einfluss. Die Finanzverwaltung unterscheidet wie folgt:
Ausbildung
- Besuch einer allgemeinbildenden Schule
- Erste Berufsausbildung
- Erste Lehre oder Berufsausbildung, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz absolviert wird
- Erststudium (unabhängig vom Land)
Fortbildung
Jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums, also z. B.
- Studium nach einer Ausbildung
- Masterstudium nach einem Bachelorstudium
- Zweitstudium
- Umschulung
- Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses
- Innerbetriebliche Fortbildung
Was ist nun der steuerliche Unterschied für Sie? Die Kosten der Maßnahmen gehören in unterschiedliche Bereiche der Steuererklärung. Wenn Sie eine Fortbildung in Erwägung ziehen, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe als sogenannte Werbungskosten geltend machen. Hingegen sind die Aufwendungen für eine Berufsausbildung bis maximal 6.000 Euro pro Jahr als sogenannte Sonderausgaben abzugsfähig.
Eine Ausnahme stellen allerdings private Weiterbildungen dar: Die Kosten von allgemeinen Sprach- oder Computerkursen, Volkshochschulkursen oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf werden steuerlich gar nicht berücksichtigt.
Ausbildungskosten – nur begrenzt steuerlich absetzbar
Die Kosten für die Berufsausbildung können Sie nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Unter anderem werden folgende Ausgaben und Situationen dabei am meisten zum Steuersparen beitragen:
- Neue und gebraucht gekaufte Arbeitsmittel
- Auslandssemester
- Fahrtkosten
- Telefon und Internet
- Praktika
Bei all diesen Punkten gibt es verschiedene Einschränkungen und Bedingungen, über die Sie sich im Einzelfall informieren sollten. Auch zu bedenken: Sonderausgaben helfen nur beim Steuersparen, wenn man auch über sogenannte positive Einkünfte verfügt – sprich Geld verdient. Wenn Sie keine Steuerzahlungen tätigen müssen, aber noch nicht verrechnete Sonderausgaben übrig sind, werden diese ignoriert. Das heißt: Sie haben keine Möglichkeit die bisher nicht berücksichtigten Kosten für die nächste Steuererklärung zu verwenden.
Fortbildungskosten in der Steuererklärung
Wie zuvor erwähnt, können Sie Ihre Fortbildungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen. Doch an welcher Stelle trägt man die Ausgaben ein? Die Kosten gehören zu den sogenannten Werbungskosten und dürfen in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Für die Steuererklärung stellen Sie alle abziehbaren Fortbildungskosten in einer Übersicht zusammen und ermitteln die Summe. Den Gesamtbetrag tragen Sie in die Zeile Fortbildungskosten des Jahres ein, in dem die Kosten angefallen sind. Das kann auch nach Abschluss der Fortbildung sein, z. B. bei Zinsen für ein Fortbildungsdarlehen.
Zu den abziehbaren Fortbildungskosten gehören:
- Die Kosten für die Teilnahme an der Fortbildung (Kurs-, Lehrgangs-, Studien- oder Prüfungsgebühren)
- Alle Aufwendungen für Arbeitsmittel, die im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung benötigt werden (Computer / Laptop mit Zubehör; Studienliteratur und Fachbücher; Büromaterialien; Schreibtisch mit Stuhl etc.)
- Unfallkosten (im Falle von Schadenskosten auf dem Weg zur Fortbildungsstätte oder auf dem Parkplatz)
- Finanzierungskosten für ein Bildungsdarlehen (Zinsen – das gilt auch dann, wenn die Zinsen erst nach Abschluss der Fortbildung gezahlt werden; Fortbildungskosten)
- Reisekosten und Reisenebenkosten (z.B. Gepäckkosten, Parkplatzkosten oder Mautgebühren)
In welcher Höhe die Reisekosten abziehbar sind, hängt davon ab, ob die Fortbildung als berufliche Auswärtstätigkeit anerkannt wird: Die Fahrtkosten sind in dem Fall höher abziehbar als im Normalfall und die Verpflegungskosten sowie Reisenebenkosten sind sogar überhaupt nur bei einer Auswärtstätigkeit abziehbar.
Dabei liegt laut dem Finanzamt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn
- sich die Fortbildungsstätte (z. B. die Berufsschule oder eine Hochschule) außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte befindet;
- die Fortbildung mit Ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit nichts zu tun hat (z. B. Umschulung);
- der Schwerpunkt der Fortbildungsmaßnahme sich in Ihrer Wohnung befindet (z. B. Fernstudium, Selbststudium) und Sie außerhäusliche Kurse bzw. Seminare besuchen.
Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
Übernimmt das Unternehmen, in dem sie arbeiten, einen Teil oder sogar die gesamten Kosten der Fortbildung? In diesem Falle müssen Sie zwischen einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil oder einem steuerfreien Ersatz unterscheiden.
Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden: Darunter fallen zum Beispiel der Firmenwagen oder Rabatte. Eine für Sie kostenlose Fortbildung durch Kostenübernahme des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin stellt daher ebenfalls einen geldwerten Vorteil dar.
In diesem Falle gilt aber: Wenn die Teilnahme an der Fortbildung vor allem im betrieblichen Interesse liegt, ist sie für Sie steuerfrei. Diese Voraussetzung gilt schon dann als erfüllt, wenn die Teilnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Entstehen allerdings im Rahmen einer solchen Fortbildung Aufwendungen für Sie (Fahrtkosten etc.), dürfen diese bei den Werbungskosten eingetragen werden.
Eine andere Möglichkeit: Sie bezahlen die Fortbildung zunächst selbst und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ersetzt Ihnen die Kosten später in Form von Arbeitslohn. Je nachdem, welche Kosten dabei ersetzt werden, wird der finanzielle Vorteil versteuert:
- Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen (Aufwendungen, die nicht von dieser Reisekostenerstattung gedeckt sind, sind bei den Werbungskosten anzugeben).
- Andere Erstattungsleistungen wie die Teilnahmegebühren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wird. Das bedeutet für Ihre Steuererklärung: Die Fortbildungskosten können in der Steuererklärung in voller Höhe bei den Werbungskosten angegeben werden.
Andere Fördermöglichkeiten
Haben Sie Interesse an einer Aufstiegsfortbildung oder einer beruflichen Weiterbildung? Es warten auf Sie noch andere Fördermöglichkeiten, die Sie bei Ihrer Bildungsmaßnahme finanziell unterstützen können: Ein Angebot ist das Aufstiegs-BAföG – hier werden Teilnehmende durch Beiträge für die Fortbildungskosten und zum Lebensunterhalt unterstützt. Anspruch auf die Zuschüsse haben Sie unter anderem in dem Lehrgang zum Bachelor Professional.
Eine andere Fördermaßnahme in Schleswig-Holstein ist der Weiterbildungsbonus. Dieser fördert Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung für beschäftigte Personen, Auszubildende, Inhaber und Inhaberinnen von Kleinstbetrieben und freiberufliche Personen.