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Ausbildungsprämie – Unterstützung für Ausbildungsbetriebe

Die Corona-Pandemie stellt uns alle immer noch vor große Herausforderungen. Besonders Ausbildungsbetriebe und Ausbildungsplatzsuchende sind von der Krisensituation betroffen. Darauf reagiert das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ und unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Ausbildungsprämie, wenn sie die Anzahl Ihrer Ausbildungsplätze halten oder sogar erhöhen, obwohl sie in erheblichem Maße von der Corona-Krise betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis
  1. Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus – die Unterschiede
  2. Neue Regelungen seit 1. Juni 2021
  3. Was sind die Voraussetzungen für den Zuschuss einer Ausbildungsprämie (plus)?
  4. Welche Einschränkungen gibt es?
  5. Frist für den Antrag einer Ausbildungsprämie (plus)

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus – die Unterschiede

  • Die Ausbildungsprämie: Einmaliger Zuschuss von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag, wenn ein Unternehmen genauso viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abschließt, wie im Durchschnitt der Jahre 2017/2018 bis 2019/2020.
  • Die Ausbildungsprämie plus: Einmaliger Zuschuss von 3.000 Euro je zusätzlichem Ausbildungsvertrag, wenn ein Unternehmen die Anzahl der Ausbildungsplätze in seinem Betrieb erhöht und zusätzliche Ausbildungsverträge abschließt.

Förderberechtigt für diesen Zeitraum sind Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten. Ebenso können neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für Berufsausbildungen, die im Betrieb fortgesetzt werden (sogenannte Ausbildungswechsler), mit den oben genannten Prämien bezuschusst werden – insofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Neue Regelungen seit 1. Juni 2021

Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 begonnen haben, erhöht sich die Förderung auf 4.000 Euro (Ausbildungsprämie) beziehungsweise 6.000 Euro (Ausbildungsprämie plus).

Zudem können Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.

Was sind die Voraussetzungen für den Zuschuss einer Ausbildungsprämie (plus)?

  • Zahlung von Kurzarbeitergeld: Einem Unternehmen wurde seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt.
  • Umsatzrückgang: Entweder ist der Umsatz eines Unternehmens seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 in zwei aufeinanderfolgenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 50 % zurückgegangen – oder aber der Umsatz ist in fünf zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 30 % zurückgegangen.

Ihr Betrieb wurde nach April 2019 gegründet? Dann kann bei beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.

Beide Zuschüsse werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.

Beachten Sie: Gehört Ihr Betrieb einem Franchise-Unternehmen an, wird er in der Regel nicht dem Gesamtunternehmensverbund zugerechnet, sondern einzeln bewertet. Informieren Sie sich außerdem über die allgemeinen Voraussetzungen des Bundesprogramms.

Welche Einschränkungen gibt es?

Ausbildungen werden nicht bezuschusst, wenn die Auszubildenden Ehegatten oder Verwandte ersten Grades der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers sind. Diese Ausbildungsverhältnisse werden aber bei der Berechnung der Anzahl der Ausbildungsplätze berücksichtigt.

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Frist für den Antrag einer Ausbildungsprämie (plus)

Stellen Sie den Antrag spätestens drei Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Antrag kann online über die Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Interessant? Erzählen Sie es weiter!

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